Kinderleicht ist anders: Die DSGVO und Angebote für Kinder
Knapp zwei Monate vor dem Stichtag schlägt die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hohe Wellen. Auch hier im Blog, wo es zuletzt darum ging, was die DSGVO für Freelancer und Einzelunternehmer bedeutet, hat das Thema für so viel Aufmerksamkeit gesorgt wie bislang kaum ein Artikel. Dabei geht es ganz „normalen“ Freelancern wie Textern, Bloggern, Übersetzern oder Grafikern oder auch kleinen Gewerbetreibenden etwa im Web-Bereich ja noch vergleichsweise gut und die Anforderungen lassen sich, auch wenn sie sicher den einen oder anderen Fallstrick mit sich bringen, durchaus mit halbwegs vertretbarem Aufwand umsetzen.
Kniffelig wird die #DSGVO, wenn man sich mit seinen Online-Angeboten an Kinder und Jugendliche richtet. 5 Praxistipps, wie sie sich trotzdem bewältigen lässt. Klick um zu TweetenBesonders kniffelig wird die DSGVO allerdings, wenn man mit Gesundheitsdaten oder anderen sehr privaten Daten zu tun hat. Oder auch dann, wenn man sich mit seinen Angeboten nicht nur an Unternehmenskunden oder erwachsene Privatleute richtet, sondern an Kinder und Jugendliche. Für die sieht die DSGVO nämlich besondere Schutzrechte vor – und die einzuhalten, kann schon deutlich schwieriger werden.
Für den Verein Seitenstark e.V., Betreiber von wir-machen-kinderseiten.de, habe ich deshalb das Thema DSGVO nochmal unter dem speziellen Blickwinkel Kinder und Jugendliche beleuchtet. Dabei kristallisieren sich die Themen Transparenz und Datenminimierung als besonders bedeutsam heraus. Und es bleibt ein großes Fragezeichen übrig, auf das sich wohl nur im Laufe der Zeit, anhand konkreter Praxisfälle und unter Einbeziehung der Gerichte, Antworten finden werden.
Transparenz, Datenminimierung und ein großes Fragezeichen. Die #DSGVO und Angebote für Kinder. Klick um zu TweetenDa bei „Wir machen Kinderseiten“ tatsächlich Angebote für Kinder, weniger für Jugendliche, im Mittelpunkt stehen, klammert der Artikel die Frage nach der Realitätsnähe der DSGVO-Regelungen im Hinblick auf die recht hohe Altersgrenze von 16 Jahren größtenteils aus. Über die könnte man sicherlich seitenlange Diskussionen führen. Und zum Beispiel fragen, warum Deutschland nicht die Chance genutzt hat – ähnlich wie Österreich – individuell eine realistischere Altersgrenze festzulegen. Aber das wäre nochmal ein ganz neues Thema.
> Hier geht es zum vollständigen Artikel für „Wir machen Kinderseiten“: Die DSGVO für Anbieter von Kinderseiten: 5 Praxistipps
KF/ciq
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